Satzung

Dies ist die Satzung des Verein zur Förderung der Waldkindergartenpädagogik in Ebstorf e.V.
im Volltext.

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
1) Der Name des Vereins lautet Verein zur Förderung der Waldkindergartenpädagogik in
Ebstorf e.V. – im folgenden „Verein“ genannt.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Ebstorf.
3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Uelzen eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.08. und endet mit dem 31.07. des Jahres.

§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung der Waldkindergartenpädagogik im
Flecken Ebstorf.
2) Er fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Träger nicht zuständig ist oder wenn
sichergestellt ist, dass der Träger den Anteil zu dem er verpflichtet ist übernimmt.
3) Im Falle einer Schließung einer der beiden bzw. der beiden waldpädagogischen Angebote
in Ebstorf durch die Gemeinde/Träger verfolgt der Verein das Ziel, den weiteren Betrieb
dieses besonderen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebotes zu sichern.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen
ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das
Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine
Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinzweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens
erfolgen.

§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit
erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes
erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller
Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen
auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf
eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
4) Der Vereinsauschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die
Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung
nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag drei Monate im Rückstand bleibt, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden
Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 (Mitgliederversammlung)
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es
gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10% aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte
Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist
abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens
die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben dieser Satzung nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der
Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf
sich vereinigen. Die Wahl findet auf Antrag geheim mit Stimmzetteln statt.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie
¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der
Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand
Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu
beschließen.
6) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über
die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2
Rechnungsprüfer, die weder vom Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen
Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf ab EUR 500,- sowie Belastung von Grundbesitz (in jedem Fall);
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen
f) Anstellung von Angestellten, Die Einstellungsentscheidung wird an den Vorstand delegiert;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
i) Satzungsänderungen;
j) Auflösung des Vereins.
1) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der
Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 8 (Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der 1. Vorsitzenden
– einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schriftführer/in
– dem/der Kassenwart/in
2) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl
ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden in einem besonderen Wahlgang.
4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
5) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den
anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Abwesenheit von einem
Mitglied beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder
fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand
zu unterzeichnen.
6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorstandsvorsitzenden und
dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über
Konten des Vereins können nur der/die Kassenwart/in mit dem/der Vorstandsvorsitzenden
oder der/die Stellvertreter/in gemeinsam verfügen, soweit der Einzelbetrag, über den
bestimmt werden soll, mehr als 200,- EUR beträgt.
7) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich
protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 (Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel werden beschafft durch:
a) Gemeinsame öffentliche Aktionen,
b) Zuschüsse der öffentlichen Stellen,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Spenden, Sponsoring,
e) Zuwendungen Dritter.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Flecken Ebstorf., der es ausschließlich und unmittelbar für
jugendpflegerische Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.